AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der LTH Resorts GmbH & Co. KG

§1 Anwendungsbereich:

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen, die der LTH Resorts GmbH & Co. KG (im Folgenden “LTH“) bzw. ihre jeweiligen ausländischen Tochtergesellschaften gegenüber dem Gast, dem Veranstalter und sonstigen Vertragspartnern (im Folgenden „Vertragspartner“ erbringt. Die Leistungen bestehen insbesondere in der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung von Hotelzimmern und sonstigen Räumlichkeiten für z.B. Seminare, Tagungen, Präsentationen, Konferenzen, Bankette und sonstigen Veranstaltungen, dem Verkauf von Speisen und Getränken (F&B), der Organisation von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen und sonstigen Programmen, der Durchführung spezieller gesundheitsförderlicher Maßnahmen oder vergleichbarer Angebote sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen der LTH. LTH ist berechtigt seine Leistungen durch Dritte erfüllen zu lassen.

  2. Diese AGB beziehen sich auf alle Vertragsarten wie z.B. Hotelaufnahme-, Pauschalreise-, Kontingent- oder Veranstaltungsverträge, die mit LTH abgeschlossen werden. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.

  3. AGB des Vertragspartners finden keine Anwendung, auch wenn LTH diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine AGB werden hiermit widersprochen.

§2 Vertragsschluss

  1. Der jeweilige Vertrag kommt grundsätzlich nach mündlichen oder schriftlichen Antrag des Vertragspartners und durch die Annahme LTH´s zustande. LTH steht es frei, den Antrag schriftlich, mündlich, in Textform (E-Mail, Fax) oder schlüssig, durch Leistungserbringung, anzunehmen.

  2. Schließt der Vertragspartner einen sog. Kontingentvertrag ab, haftet der Vertragspartner für sämtliche Schäden, die der Endnutzer schuldhaft verursacht.

  3. Die Unter- oder Weitervermietung oder die unentgeltliche Nutzung der überlassenen Zimmer durch Dritte sowie die Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken ist nur gestattet, wenn LTH dies ausdrücklich gestattet. LTH kann hier nach eigenem Ermessen auf Anfrage eine schriftliche Ausnahme erteilen.

  4. HLR ist nicht an eine Buchungsbestätigung gebunden, wenn ihr eine auf einem technischen Fehler basierende elektronische Offerte zugrunde liegt.

  5. Sofern in Textform vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Hotel ebenfalls in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

  6. Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls - höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen - vertraglich vereinbarte Vorauszahlungen nicht eingehalten werden - zum Zeitpunkt der Online-Buchung des Kunden technische Probleme seitens des Hotels oder Drittanbieter vorlagen .

  7. Der berechtigte Rücktritt des Hotels begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

§3 Zimmernutzung, Zimmerübergabe, Abreise

  1. Die Zurverfügungstellung der Zimmer erfolgt ausschließlich zu Beherbergungszwecken.

  2. Der Vertragspartner haftet LTH für sämtliche Schäden, die durch ihn oder durch Dritte, die auf dessen Veranlassung die Leistungen LTH´s erhalten, verursacht werden.

  3. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf Nutzung bestimmter Zimmer. Sollten Zimmer im Hause nicht verfügbar sein, wird LTH den Vertragspartner unverzüglich hierüber informieren und gleichwertigen Ersatz in einem räumlich nahe gelegenen Hotel gleicher Kategorie anbieten. Lehnt der Vertragspartner ab, so hat LTH vom Vertragspartner erbrachte Leistungen unverzüglich zu erstatten.

  4. Gebuchte Zimmer stehen dem Vertragspartner am Anreisetag ab 16 Uhr zur Verfügung. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, hat LTH das Recht, gebuchte Zimmer nach 18:00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Vertragspartner hieraus Rechte oder Ansprüche herleiten kann.

  5. Die Zimmer müssen am Abreisetag spätestens um 10:30 Uhr geräumt sein. Danach kann LTH über den dadurch entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 16:00 Uhr den Tageszimmerpreis in Rechnung stellen, ab 16:00 Uhr 100% des vollen Logispreisen (Listenpreis).

§4 Veranstaltungen, Speisen

  1. Um eine sorgfältige Vorbereitung durch LTH zu ermöglichen, hat der Vertragspartner der LTH die endgültige Teilnehmerzahl spätestens drei Tage vor Beginn der Veranstaltung mitzuteilen. Sofern der Vertragspartner dabei eine höhere als die vereinbarte Teilnehmerzahl mitteilt, wird diese höhere Teilnehmerzahl nur dann Vertragsbestandteil, wenn LTh dem schriftlich zustimmt. Stimmt LTH nicht schriftlich zu, ist der Vertragspartner zu einer Durchführung der Veranstaltung mit einer höheren Teilnehmerzahl nicht berechtigt. Stimmt LTH zu, richtet sich die Abrechnung nach der neuen Vereinbarung (ggf. mit zusätzlichen Aufwendungen). Ein Anspruch des Vertragspartners auf Zustimmung besteht nicht. Die Abrechnung richtet sich unabhängig von der Mitteilung der Höhe der Teilnehmerzahl nach den vertraglichen Vereinbarungen. Nehmen tatsächlich weniger Teilnehmer an der Veranstaltung teil, ist dies für die Abrechnung unerheblich.

  2. Verschiebt sich der vereinbarte Zeitpunkt des Beginns der Veranstaltung, so ist LTH berechtigt, dem Vertragspartner sämtliche hierdurch entstandenen Mehrkosten in Rechnung stellen.

  3. Reservierte Räume stehen dem Vertragspartner nur innerhalb des schriftlich vereinbarten Zeitraums zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme darüber hinaus bedarf der schriftlichen Zustimmung LTH´s und wird grundsätzlich nur gegen zusätzliches Entgelt gewährt. Raumänderungen bleiben vorbehalten. Soweit diese unter Berücksichtigung der Interessen LTH´s für den Vertragspartner zumutbar sind.

  4. Bei Veranstaltungen, die über Mitternacht hinausgehen, kann LTH pro gebuchter Servicekraft und je angefangener Stunde 50,00 € zzgl. gesetzl. MwSt. in Rechnung stellen. Der Vertragspartner haftet LTH gegenüber für zusätzliche Leistungen an die Veranstaltungsteilnehmer oder gegenüber Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung.

  5. Sämtliche behördlichen Genehmigungen hat der Vertragspartner auf eigene Kosten zu beschaffen, sofern schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Dem Vertragspartner obliegt die Einhaltung aller relevanten (ordnungs-)rechtlichen Vorgaben. Für die Veranstaltung an Dritte zu zahlende Abgaben wie z.B. GEMA-Gebühren, Vergnügungsstreuer u. a. sind durch den Vertragspartner unverzüglich an den Gläubiger zu zahlen.

  6. Der Vertragspartner haftet für das Verhalten seiner Mitarbeiter, der Veranstaltungsteilnehmer sowie sonstiger Hilfskräfte wie für sein eigenes Verhalten. Das Hotel kann vom Vertragspartner die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

  7. Um Beschädigungen vorzubeugen, ist die Anbringung und Aufstellung von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen vorher mit LTH abzustimmen. Mitgebrachte Ausstellungs- und sonstige Gegenstände sind nach Veranstaltungsende zu entfernen. Kommt der Vertragspartner dieser Regelung nicht nach, so hat LTH das Recht, eine Entfernung und kostenpflichtige Lagerung vorzunehmen. Eingebrachte Transportverpackungen, Umverpackungen und alle sonstigen Verpackungsmaterialien sind vom Vertragspartner auf eigen Kosten zu entsorgen. Eine Entsorgung kann kostenpflichtig vorgenommen werden, falls der Vertragspartner die Verpackungen nach Veranstaltungsende zurücklässt. Alle im Rahmen der Veranstaltung eingebrachten Gegenstände wie Dekorationsmaterial u. a. müssen sämtlichen maßgeblichen Ordnungsvorschriften entsprechen.

  8. Versicherungsschutz für eingebrachte Gegenstände besteht seitens LTH nicht. Der Abschluss einer erforderlichen Versicherung ist ausschließlich Sache des Vertragspartners.

  9. Störungen oder Defekte an von LTH zur Verfügung gestellten Einrichtungen werden, soweit dies LTH möglich ist, beseitigt. Der Vertragspartner kann in diesem Zusammenhang keine Ansprüche herleiten.

  10. Werden vom Vertragspartner eigen elektrische Anlagen eingebracht, so bedarf es vor Anschluss an das Stromnetz der Zustimmung der Hotelleitung, Der anfallende Stromverbrauch wird nach den gültigen Bereitstellungs- und Arbeitspreisen berechnet, wie das Versorgungsunternehmen Sie LTH belastet. Eine pauschale Erfassung und Berechnung steht LTH frei. Durch Anschluss auftretende Störungen oder Defekte an den technischen Anlagen LTH´s gehen zu Lasten der Vertragspartners.

  11. Beschafft LTH für den Vertragspartner technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten, handelt LTH im Namen und für Rechnung des Vertragspartners; dieser haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtungen und stellt LTH von allen Ansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern frei. Eine Haftung LTH´s wegen nicht rechtzeitiger Beschaffung oder eine Mangelhaftigkeit der beschafften Einrichtungen ist ausgeschlossen.

  12. Der Vertragspartner darf Speisen und Getränke zu den Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. In Sonderfällen (z.B. nationale Spezialitäten etc.) kann darüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden; in den Fällen wird eine Allgemeinkostengebühr unter Abzug des anteiligen Wareneinsatzes berechnet.

  13. Zeitungsanzeigen, die Einladungen zu Vorstellungsgesprächen bzw. Verkaufsveranstaltungen enthalten, bedürfen grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung LTH´s. Erfolgt eine Veröffentlichung ohne Zustimmung, so hat LTH das Recht, die Veranstaltung anzusagen.

  14. Jede Art von Werbung, Information, Einladungen, durch die ein Bezug zum Hotel, insbesondere durch Verwendung des Hotelamens, hergestellt wird, bedarf der vorherigen Einwilligung des Hotels.

  15. Bei Allergien, Laktoseintoleranzen, etc. bitten wir Sie uns vorab zu kontaktieren - Änderungen können je nach Aufwand aufpreispflichtig sein.

§5 Bereitstellung der Leistungen, Preise, Zahlungen, Aufrechnung und Abtretung

  1. Die Preise der jeweiligen Leistungen bestimmen sich nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste LTH´s. Sämtliche Preise verstehen sich inklusive der z. Zt. Gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Erhöhungen der Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Vertragspartners. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und erster Vertragsleistung 120 Tage, so hat LTH das Recht Preiserhöhungen bis maximal 15% vorzunehmen. Nachträglich Änderungen der Leistungen können zu Veränderungen der Preise führen. LTH ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Vertragspartner eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zu 100% der gesamten Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag festgehalten werden.

  2. Hat de Vertragspartner innerhalb eines Zeitraums gebucht, zu dem eine Messe, eine Großveranstaltung oder ein sonstiges Ereignis stattfindet und wird nach Vertragsschluss aus Gründen, die LTH nicht zu vertreten hat, ein derartiges Ereignis zeitlich verschoben, gilt dieser Vertrag für den neuen Zeitraum, wenn LTH die Erfüllung der vereinbarten Leistungen zu diesem Zeitpunkt möglich ist. Ob LTH ihre Leitungspflicht erfüllen kann, teilt sie dem Vertragspartner innerhalb einer angemessenen Frist mit. Ist die Leistung nicht möglich, insbesondere wenn die gebuchten Zimmer für den neuen Zeitraum schon an Dritte vermietet sind, können die Parteien ohne Angaben von Gründen von dem Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die jeweils andere Partei ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für schon gewährte Leistungen. Diese sind zurückzuerstatten bzw. zu vergüten.

  3. Der Zahlungsanspruch LTH´s ist unverzüglich nach Zugang der jeweiligen Rechnung ohne Abzug fällig. Eine Rechnung gilt spätestens 3 Tage nach Versendung als beim Rechnungsempfänger zugegangen, sofern kein früherer Zugang nachgewiesen werden kann. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regeln.

  4. Die Erstellung einer Gesamtrechnung entbindet nicht von der fristgerechten Zahlung der Einzelrechnungen. Ein Zahlungsverzug auch nur einer Einzelrechnung berechtig LTH, alle weiteren und zukünftigen Leistungen zurückzuerhalten und die Erfüllung der Leistungen von einer Sicherheitsleistung in Höhe von bis zu 100% der noch ausstehenden Zahlung abhängig zu machen.

  5. Für jede Mahnung wird eine Mahngebühr von 10,00 € geschuldet, Rechnungen sind grundsätzlich sofort bar oder mit Kreditkarte zu zahlen. LTH ist berechtigt, Devisen, Schecks und Kreditkarten zurückzuweisen. Gutscheine (Voucher) von Reiseveranstaltern werden nur akzeptiert, wenn mit dem betreffenden Unternehmen ein Kreditabkommen besteht bzw. wenn entsprechende Vorauszahlungen geleistet wurden. Eine Erstattung nicht in Anspruch genommener Leistungen ist ausgeschlossen.

  6. Der Vertragspartner kann gegenüber einer Forderung LTH´s nur aufrechnen, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Sinngemäß gilt dies für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen eigener Forderungen des Vertragspartners. Ansprüche und sonstige Rechte dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung LTH´s abgetreten werden.

  7. Stornierungen einer Massage: ein Massagetermin kann bis 24 Stunden vor der vereinbarten Anwendung kostenlos storniert werden. Das Hotel sieht sich vor, das Stornierungen, welche weniger als 24 Stunden vor der Anwendung eingehen, zu 100 % zu verrechnen sind.

  8. Die Ortstaxe ist exklusiv und wird vor Ort in Bar entrichtet. Die Gebühren varrieren ja nach festgesetzten Verordnungen der Gemeinde Oberstaufen.

§6 Leistungsstornierung

1.Reservierungen des Vertragspartners sind für beide Vertragspartner verbindlich. Bei einer Stornierung des Vertragspartners hat dieser folgenden Schadensersatz zu leisten.

a) kein Schadensersatz, wenn die schriftliche Stornierung bis 14 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums LTH zugeht.
b) Schadensersatz i.H.v. 50% des Wertes der bestellten Leistung, wenn die schriftliche Stornierung 13 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums LTH zugeht.
c) Schadensersatz i.H.v. 80% des Wertes, der bestellten Leistung, wenn die schriftliche Stornierung 3 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums LTH zugeht.
d) Schadensersatz i.H.v. 90% des Wertes der bestellten Leistungen, wenn die schriftliche Stornierung unter 3 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums LTH zugeht.
e) Zu Weihnachts-Silvesterzeiten bestehen gesonderte Stornobedingungen. Eine kostenlose Stornofrist wird 21 Tage vor Anreise gewährleistet. Ab 20 Tagen gelten 50% Stornokosten des Reisepreises, so wie danach die geltenden Bedingungen nach obigen Abschnitten b,c,d).

  1. Der Vertragspartner ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass der Schaden LTH´s nicht gegeben oder geringer ist.

  2. Sofern LTH die stornierte Leistung im vereinbarten Zeitraum anderweitig gegenüber Dritten erbringen kann, reduziert sich der Schadensersatz des Vertragspartners um den Betrag, den diese Dritten für die stornierte Leistung zahlen, maximal jedoch bis zum Entfallen des gesamten Schadensersatzes.

  3. Wenn Sie aus einer Region anreisen wollen, die zum Corona-Risikogebiet erklärt wurde, können Sie Ihren Aufenthalt kostenlos verschieben und erhalten einen Gutschein. Für tagesaktuelle Reiseeinschränkungen beachten Sie bitte die aktuellen Meldungen des Auswärtigen Amtes. https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/covid-19/2296762

§7 Rücktritt / Kündigung LTH

1.LTH ist nach den gesetzlichen Regelungen zum Rücktritt vom Vertrag (§ 323BGB) bzw. zur Kündigung des Vertrages (§ 314) berechtigt, wenn

a) der Vertragspartner eine fällige Leistung nicht erbringt
b) die Erfüllung des Vertrages wegen höherer Gewalt, Streik oder anderer von LTH nicht zu vertretende Umstände unmöglich ist
c) der Vertragspartner irreführende oder falsche Angaben über wesentliche Daten macht
d) der Vertragspartner den Namen LTH´s mit werbenden Maßnahmen ohne vorherige schriftliche Zustimmung gebraucht.
e) vertragsgegenständliche Räume ganz oder teilweise ohne schriftliche Zustimmung LTH´s untervermietet werden.
f) LTH begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen LTH´s in der Öffentlichkeit gefährden kann.

2.LTH hat den Vertragspartner von der Ausübung des Rücktritts/der Kündigung unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach bekannt werden des Grundes schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Vertragsaufhebung durch LTH begründet keine Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz oder sonstige Ausgleichsleistungen. Ein Anspruch LTH´s auf Ersatz eines Ihr entstandenen Schadens und der von Ihr getätigten Aufwendungen bleibt im Falle der berechtigten Vertragsbeendigung unberührt.

§8 Haftung LTH´s , eingebrachte Gegenstände, Verjährung

  1. LTH haftet für alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche grundsätzlich nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.

  2. Ausnahmsweise haftet LTH für leichte Fahrlässigkeit bei Schäden,
    a) die auf der Verletzung essentieller Vertragspflichten beruhen. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.
    b) aufgrund der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

  3. Eine Haftung LTH´s für Folgeschäden oder mittelbare Schäden ist ausgeschlossen

  4. Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleicher Weise zu Gunsten aller zur Erfüllung seiner Vertragspflichten durch LTH eingesetzten Unternehmen, ihre Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen. Sie gelten nicht, wenn LTH eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes übernimmt oder bei arglistig verschwiegenen Fehlern.

  5. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

  6. Im Fitnessstudio ist keine Aufsichtspersonal anwesend. Das Training und die Benutzung aller Sport -und Freizeiteinrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr.

  7. Der Vertragspartner ist verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens bei Abreise, im Hotel anzuzeigen.

  8. Für eingebrachte Gegenstände des Vertragspartners gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 701 ff BGB.

  9. Zurückgebliebene Sachen des Vertragspartners/Übernachtenden werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des Vertragspartners nachgesandt. LTH bewahrt die Sachen 12 Monate auf und berechnet dafür eine angemessene Geldleistung. Danach werden die Sachen, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben.

  10. Sämtliche Ansprüche des Vertragspartners gegen LTH aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag verjähren nach Ablauf eines Jahres, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Vertragspartner von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste.

§ 9 Zusätzliche Bestimmungen für Pauschalreiseverträge

  1. Besteht die Leistungspflicht LTH´s neben der Gewährung von Kost und Logis in der Organisation eines Freizeitprogramms als entgeltliche Eigenleistung, so begründet dies einen sog. Pauschalreisevertrag.

  2. Wegen Veränderungen, Abweichungen oder Reduzierungen einzelner Leistungen im Rahmen eines Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden, kann der Vertragspartner keine Ansprüche geltend machen, wenn sie lediglich unerheblich sind.

  3. Werden vereinbarte und zur Verfügung gestellte Leistungen vom Vertragspartner nicht in Anspruch genommen, ist eine Herabsetzung oder Rückvergütung des Gesamtentgeltes nicht möglich.

  4. LTH haftet nicht für Schäden, die der Vertragspartner anlässlich der Inanspruchnahme einer Sonderleistung eines Dritten erleidet. Der Vertragspartner wird insoweit auf die Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Veranstalter der Sonderleistung verwiesen.

§10 Erfüllungs- und Zahlungsort, Gerichtsstand, Nebenabreden, Teilunwirksamkeit

1.Erfüllungs- und Zahlungsort ist für beide Seiten der Sitz des jeweiligen Hotelbetriebs LTH.
2.Es gilt deutsches Recht.
3.Gerichtsstand ist Immenstadt im Allgäu
4.Sollen einzelne Bestimmungen des Vertrages, einschließlich dieser Geschäftsbedingungen, unwirksam sein, berührt dieses die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch solche wirksamen ersetzen, die dem angestrebten Zweck und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung möglichst nahe kommen. Dasselbe gilt für den Fall, dass Regelungslücken im Vertrag vorhanden sein sollten.

§11 Besondere Bedingungen für Gutscheine, Preisrabatte, Sonderaktionen, (z.B. Facebook, Twitter etc. )

1.Gutscheine sind ab Ausstellungsdatum 1 Jahr gültig und nicht einzulösen während Weihnachten und Silvester. Buchungen hieraus erfolgen je nach Platzverfügbarkeit. Gutscheine, Sonderpreise oder Preise aus Sonderaktionen können nicht in bar abgelöst werden und sind nicht mit anderen Gutscheinen, Aktionen oder Sonderpreisen kombinierbar. Irrtümer und Änderungen vorbehalten. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Oberstaufen-Steibis